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   FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10   

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FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10 (https://dejure.org/2015,6676)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2015 - 15 K 4223/10 (https://dejure.org/2015,6676)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 15 K 4223/10 (https://dejure.org/2015,6676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 7 Abs 2 GrEStG 1997, § 7 Abs 3 GrEStG 1997, § 6 Abs 4 GrEStG 1997, § 8 GrEStG 1997
    Grunderwerbsteuer bei Aufteilung von Gesamthandseigentum in Wohnungseigentum einheitlicher Leistungsgegenstand oder Erwerb in unbebautem Zustand - Steuerfreistellung und 5 Jahres Frist

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 AO, § ... 138 Abs 2 BewG, § 138 Abs 4 BewG, § 74 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG, § 6 Abs 4 GrEStG, § 7 GrEStG, § 7 Abs 1 GrEStG, § 7 Abs 2 GrEStG, § 7 Abs 3 GrEStG, § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 GrEStG, § 8 Abs 2 S 2 GrEStG
    Grunderwerbsteuer bei Aufteilung von Gesamthandseigentum in Wohnungseigentum einheitlicher Leistungsgegenstand oder Erwerb in unbebautem Zustand?Steuerfreistellung und 5 Jahres Frist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grunderwerbsteuerpflichtigkeit der Übereignung inländischer Grundstücke im Verhältnis zwischen Gesellschaften und den an deren Vermögen beteiligten natürlichen Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum - kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 943
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien in ihrem Bestand rechtlich miteinander verknüpft sind, aber auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält (BFH, Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, BStBl II 1995, 331).

    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerbsvertrag und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.; Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, a.a.O.).

    Bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerbsvertrag und den Verträgen über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH, Urteil vom 30.04.2003 - II R 29/01 -, BFH/NV 2003, 1446; BFH, Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, a.a.O.).

  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrages gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war (BFH, Urteil vom 27.10.1999 - II R 17/99 -, BStBl II 2000, 34; BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, BFH/NV 2000, 1240).

    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerbsvertrag und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.; Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, a.a.O.).

    Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück" kann auch dann vorliegen, wenn zunächst der Erwerbsvertrag und erst später der Bauvertrag geschlossen wird (BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.).

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrages gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war (BFH, Urteil vom 27.10.1999 - II R 17/99 -, BStBl II 2000, 34; BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, BFH/NV 2000, 1240).

    Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstücks gerichteten Vertrages bedarf es nicht; vielmehr reicht ein Zusammenwirken der Verkäuferseite aus (BFH, Urteil vom 27.10.1999 - II R 17/99 -, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Ein einheitlicher Leistungsgegenstand kann daher unter Berücksichtigung aller vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang abgeschlossenen Verträge, die möglicherweise in einem rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Grundstücksvertrag stehen könnten, nur dann vorliegen, wenn überhaupt eine Verpflichtung für den Veräußerer zur baulichen Veränderung des Grundstücks begründet wird (Loose, in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, § 9 Rn. 174, m.w.N.; BFH, Urteil vom 27.11.2013 - II R 56/12 -, BFH/NV 2014, 454, m.w.N.; BFH, Urteil vom 22.09.1993 - II R 65/90 -, BFH/NV 1994, 407).

    Bei Leistungsstörungen, etwa erhöhten Baukosten oder der Zahlungsunfähigkeit eines Erwerbers, hätten den Klägern und den anderen Erwerbern Ansprüche weder gegen die C... GbR bzw. W... GbR noch gegen die Initiatoren auf Fertigstellung des Gebäudes zum vorher festgelegten Preis zugestanden (BFH, Urteil vom 27.11.2013 - II R 56/12 -, a.a.O.).

  • BFH, 04.10.2005 - II B 29/05

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Maßgebend ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt (BFH, Beschluss vom 04.10.2005 - II B 29/05 -, BFH/NV 2006, 123).

    Eine gleichwohl im Zusammenhang mit der Eigentumsänderung am Grundstück erfolgende Veränderung des baulichen Zustandes des Grundstückes fällt in diesem Fall in die Sphäre des Erwerbers, seine Aufwendungen dafür sind nicht Bestandteil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (BFH, Beschluss vom 04.10.2005 - II B 29/05 -, a.a.O.).

  • FG Sachsen, 25.05.2004 - 1 K 122/00

    Teilung des Gesellschaftsvermögens einer GbR unter Fortbestehen der Gesellschaft;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Bestimmt der Erwerber tatsächlich und wirtschaftlich den Geschehensablauf selbst, kann von einer "Hinnahme" eines vorbereiteten Geschehensablaufs keine Rede sein (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.05.2004 - 1 K 122/00 -, zitiert nach Juris).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Der Bundesfinanzhof ist von der Verfassungswidrigkeit dieses Ansatzes überzeugt, weil er zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führe, und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH, Vorlagebeschluss vom 02.03.2011 - II R 23/10 -, BStBl II 2011, 932; BFH, Vorlagebeschluss vom 02.03.2011 - II R 64/08 -, BFH/NV 2011, 1009).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Der Bundesfinanzhof ist von der Verfassungswidrigkeit dieses Ansatzes überzeugt, weil er zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führe, und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH, Vorlagebeschluss vom 02.03.2011 - II R 23/10 -, BStBl II 2011, 932; BFH, Vorlagebeschluss vom 02.03.2011 - II R 64/08 -, BFH/NV 2011, 1009).
  • BFH, 30.07.1980 - II R 19/77

    Begründung von Wohnungseigentum - Teilungserklärung - Eigentumswohnung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    Unter den Grundstücksbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG fallen sowohl das Wohnungseigentum, das heißt das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, als auch ideelle Anteile am Wohnungseigentum (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 16.02.1994 - II R 96/90 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1995, 156; BFH, Urteil vom 30.07.1980 - II R 19/77 -, Bundessteuerblatt [BStBl II] 1980, 667).
  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10
    2) Gegenstand des Erwerbsvorgangs kann das Grundstück in einem gegenüber dem Erwerbszeitpunkt noch zu verändernden baulichen Zustand aber nur dann sein, wenn der Veräußerer oder eine Veräußererseite nicht nur zur Übereignung des Grundstücks, sondern auch zur Herbeiführung des veränderten Zustandes (etwa Bebauung, Modernisierung, Renovierung) vertraglich verpflichtet ist (BFH, Urteil vom 16.01.2002 - II R 16/00 -, BStBl II 2002, 431).
  • BFH, 16.02.1994 - II R 96/90

    Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Aufteilung in Wohnungseigentum

  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

  • BFH, 25.02.1969 - II 142/63

    Zweigliedrige OHG - Übergang eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerpflicht -

  • BFH, 22.09.1993 - II R 65/90

    Einheitlicher Vertragsgegenstand bei Grunderwerb

  • BFH, 06.12.1989 - II R 113/87

    Grunderwerbsteuerrechtlicher Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs -

  • BFH, 20.02.2019 - II R 28/15

    Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.02.2015 - 15 K 4223/10 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 943 veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 12 K 4223/10

    Grunderwerbsteuer - Baugemeinschaft-GbR; kein einheitlicher Leistungsgegenstand

    Mit Urteil vom 26.02.2015 - 15 K 4223/10 - gab der Senat (zu diesem Zeitpunkt noch als 15. Senat) der Klage insoweit statt, als die Bemessungsgrundlage ohne die Kosten für das noch zu errichtende Gebäude anzusetzen, jedoch eine Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei.

    Auf das Urteil des Senats vom Urteil vom 26.02.2015 - 15 K 4223/10 und das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.02.2019 - II R 28/15 - wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen.

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